Anwälte und Geldwäsche – Zwischen Verschwiegenheit und Meldung

Einleitung

Geldwäsche stellt eine erhebliche Bedrohung für die Stabilität des Finanzsystems dar. Auch Rechtsanwälte sind zunehmend mit den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche konfrontiert, insbesondere denen des Geldwäschegesetzes (GwG). Dies zeigen auch die Zahlen der zuständigen Aufsichtsbehörden (u.a. der Rechtsanwaltskammern) So wurden 2023 über 4.300 Prüfungsmaßnahmen bei Rechtsanwälten und Notaren durchgeführt. Hierunter waren über 1.700 Vor-Ort-Prüfungen der Aufsichtsbehörden.

Das Thema Geldwäsche ist in der Anwaltspraxis nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG relevant. Ebenso bedeutend sind die möglichen strafrechtlichen Folgen, die sich aus § 261 StGB ergeben können.

GwG gilt nicht für alle Rechtsanwälte

Nicht jeder Mandatsträger ist auch gleichzeitig geldwäscherechtlich Verpflichteter. Nach Schätzungen der verschiedenen Rechtsanwaltskammern müssen etwa ein Drittel der Anwälte das GwG beachten.

Entscheidend hierfür ist, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführte Handlung bezieht. Dies umfasst insbesondere:

  • Die Mitwirkung an den in genannten „Kataloggeschäften“:
    • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
    • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
    • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
    • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
    • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen.
  • Die Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten.
  • Die Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen.
  • Beratungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen.
  • Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

Fällt die anwaltliche Tätigkeit unter einen der genannten Bereiche, gilt der Anwalt als geldwäscherechtlich Verpflichteter nach dem GwG.

Dies gilt selbst dann, wenn ein solches Mandat durch Anwälte mehrerer Kanzleien oder mehrere Anwälte innerhalb einer Kanzlei gemeinsam bearbeitet wird. Nach Meinung der meisten Berufskammern wirken in diesem Fall die beteiligten Berufsträger jeder für sich mit. Somit ist jeder für das Mandat verantwortlich und alle (mit-)bearbeitenden Kolleginnen und Kollegen sind einzeln für sich als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes einzustufen.

Meldepflicht trifft auch Anwaltschaft

In Verdachtsfällen müssen GwG-Verpflichtete Verdachtsmeldungen unverzüglich an hierfür zuständige Behörde, die Financial Intelligence Unit (FIU), übermitteln. Die Meldung hat „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen.

Ein Verdachtsfall liegt bereits vor, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte. Die Hürde ist demnach gering. Die Pflicht zur Meldung besteht nicht erst, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafprozessrechts vorliegt, sondern bereits früher.

Beratung und Prozessvertretung als Ausnahmen

Rechtsanwälte sind gemäß § 43 Abs. 2 GwG von der Meldepflicht befreit, wenn die meldepflichtigen Informationen im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erlangt wurden. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Erstens entfällt die Befreiung, wenn der Anwalt sicher weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung zur Geldwäsche verwendet.
  • Zweitens besteht die Meldepflicht weiterhin für bestimmte immobilienbezogene Sachverhalte, wie sie in der GwGMeldV-Immobilien geregelt sind.

Bußgeldgefahr steigt

Verstöße gegen die Meldepflicht können teuer werden. Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 56 GwG die Möglichkeit in diesen Fällen Bußgeldern bis zu 100.000 Euro zu verhängen. Bis zu einer Million Euro können fällig werden, sofern die Verstöße schwerwiegend oder systematisch sind.

Das diese Gefahr nicht (mehr) theoretischer Natur ist, zeigt die Aufsichtsstatistik. Sowohl die Anzahl der verhängten Bußgelder, als auch die Gesamthöhe steigen seit Jahren stark an. In 2023 wurden insgesamt 283 Bußgelder in Höhe von 601.797,64 Euro im Nichtfinanzsektor verhängt. Dies betraf in Teilen auch die Anwaltschaft.

Der Anwalt als Geldwäscher?

Rechtsanwälte können sich auch selbst der Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar machen, wenn sie Honorare von potenziellen Straftätern annehmen. Dies ist der Fall, wenn das Honorar aus einer Straftat stammt.

Ist dem Anwalt bereits bei Entgegennahme des Honorars bewusst, dass es aus einer Straftat stammt, macht er sich strafbar. Nachträgliches Wissen oder Wissen-müssen ist grundsätzlich irrelevant. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich bei Entgegennahme des Honorars bereits aufdrängt, dass es aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.

Strafverteidiger sind privilegiert, da sie bei den Tathandlungen des Sich-verschaffens oder Verwahrens bzw. Verwendens sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes haben müssen (§ 261 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 StGB). Vermutungen reichen alleine nicht aus, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen.

Last Exit Selbstanzeige

Erfüllt der Anwalt doch einmal den Tatbestand der Geldwäsche, besteht die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige gemäß § 261 Abs. 8 StGB straffrei aus der Sache herauszukommen. Dies muss freiwillig, rechtzeitig und vollständig erfolgen.

Die Selbstanzeige muss alle bekannten Umstände der Geldwäschetat umfassen, sodass diese ohne weitere Mitwirkung des Anzeigenden festgestellt werden kann. Rechtzeitig ist die Selbstanzeige, wenn sie erfolgt, bevor die Tat vollständig entdeckt ist oder der Täter damit rechnen muss. Wenn die Entdeckung der Tat bereits unmittelbar bevorsteht, ist die Anzeige nicht „freiwillig“. Eine Selbstanzeige kann auch im Nachhinein erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 261 Abs. 8 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt sind.

Melden oder für immer schweigen?

Einer der wichtigsten Pflichten aus dem Geldwäschegesetz ist die Abgabe einer Meldung bei einem Geldwäscheverdacht. Diese Meldepflicht nach § 43 Abs. 2 GwG und die Selbstanzeige stehen in einem Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Schweigepflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO). Ein Anwalt riskiert eine Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn er unbefugt ein Geheimnis offenbart, das ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses anvertraut wurde.

In Verdachtssituationen kann es schwierig sein, zwischen der Erfüllung der Meldepflicht und der Wahrung der Schweigepflicht abzuwägen. Ein Anwalt muss sorgfältig prüfen, ob eine Meldung erforderlich ist oder ob er Gefahr läuft, gegen § 203 StGB zu verstoßen, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt.

Strafverteidiger sind in dieser Hinsicht privilegiert, da sie bei bloßem Verdacht den Tatbestand der Geldwäsche nicht erfüllen (§ 261 Abs. 1 Satz 3 StGB) und somit keinen Anlass zur Selbstanzeige haben.

Zusammenfassung

Die Beachtung des Geldwäscherechts wird für Rechtsanwälte immer wichtiger. Nicht zuletzt die Rechtsanwaltskammern haben das erkannt und intensivieren ihre Prüfungsaktivitäten.

Einer der wichtigsten Pflichten ist die Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen. Anwälte müssen stets genau prüfen, ob eine Verdachtsmeldung verpflichtend ist oder die Regelungen zum Berufsgeheimnis dem entgegenstehen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, sich mit dem eigenen Verhalten selbst wegen Geldwäsche strafbar zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Honorare in Kenntnis oder leichtfertiger Unkenntnis, dass diese aus einer rechtswidrigen Vortat stammen, entgegengenommen werden. Macht sich ein Anwalt der Geldwäsche strafbar, so bleibt nur die rechtzeitige und freiwillige Selbstanzeige.

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